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Satzung des Vereins „Naturnahe Alz e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Naturnahe Alz“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist in Burgkirchen an der Alz.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen sowie die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der Renaturierung der Alz im Abschnitt Trostberg bis Mündung.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Wasserwirtschaftsamt Traunstein, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können nur juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.

2. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und zu begründen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einstimmig.

3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.

4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit der Auflösung des Vereins,
b) mit der Auflösung des Mitglieds
c) durch Austritt des Mitglieds,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist grundsätzlich nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

6. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Über die Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge hinaus besteht mit Ausnahme von § 31 BGB keine Einstandspflicht der Mitglieder für finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

 

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
3. Beirat

 

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister / Schriftführer (Gesamtvorstand).

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von
§ 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand bis zur Ergänzungswahl ein Ersatzvorstandsmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kooptieren.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
f) Freigabe von Finanzmitteln für Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks entsprechend dem jeweils aufgestellten Haushaltsplan.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und alle Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

• Ort und Zeit der Sitzung,
• die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
• die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

 

§ 7 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, dem besonders geeignete Persönlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung des Vereinszwecks angehören. Das Vorschlagsrecht für die Beiratsmitglieder steht dem Vorstand zu. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Vorstandswahl mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Beirat steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben beratend zur Seite.

4. Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.

5. Die Sitzungen des Beirates werden einmal jährlich von dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

6. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.

7. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemäß § 7., Absatz 5. und 6. zu den Sitzungen des Beirates einzuladen und nehmen mit beratender Stimme teil. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden; ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt.

8. Empfehlungen des Beirates werden mit einfacher Mehrheit verabschiedet und in schriftlicher Form dem Vorstand übergeben.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,

2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die einzuhaltende Frist mindestens acht Tage) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Der Fristenlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
d) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
f) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
g) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
h) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
i) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
j) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt das übrige Mitglied: Blockwahl ist zulässig.
k) Bei Einzelwahl gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
l) Die Mitglieder des Beirates können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.
m) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge
• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung gilt hinsichtlich des Vermögens des Vereins § 2 Abs. 5 dieser Satzung.
Gründungsdatum: Burgkirchen a.d.Alz, 29.05.2015

Satzung geändert: Burgkirchen a.d.Alz, 02.07.2015